Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 
ECS Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
Liefer- und Zahlungsbedingungen für Hard- und Standard-Software-Gesamtlieferungen
 

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1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Egle Computer & Software ( nachfolgend ECS ) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von ECS bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch ECS. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der ECS mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.

2. Preise

Die Preise sind Marktpreise entsprechend VO PR 30/53. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager ECS. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer sowie ggf Versandkosten. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. ECS ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 10.000,00 (ohne Mehrwertsteuer) sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorhergesehenen Liefertermin aus Gründen, die ECS nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der ( Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

3. Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn Sie vom Käufer und von ECS im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von ECS liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. ECS ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und ECS (Abteilung System-Betreuung) über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer ECS gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 1/2 v. H. , maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitere Haftung übernimmt ECS bei Lieferverzögerung nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. ECS ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Käufer kann einen Auftrag nur nach vorheriger Zustimmung von ECS stornieren. In diesen Fällen ist der Käufer auf Verlangen von ECS verpflichtet, mindestens 10% des sich aus der ECS-EUR-Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich der ECS entstandenen Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nichteintritt eines Schadens zuführen, bleibt unberührt.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch ECS auf den Käufer über.

5. Eigentumsvorbehalt

ECS behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von ECS gelieferten Produkte erfolgt für ECS. Bei Einbau in fremde Produkte durch den Käufer wird ECS Miteigentümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mit verwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von ECS. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ECS nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind zulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von ECS hinweisen und ECS unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an ECS schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. ECS kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist ECS jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. ECS wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben können, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Aufstellung und Betriebsbereitschaften

Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von ECS entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Soweit ECS die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von ECS durchgeführt. Der Käufer ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt ECS dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten führt ECS die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im jeweiligen ECS-Herstellerwerk durch; hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.

7. Gewährleistung

ECS gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Computer-Systeme im kaufmännischen Geschäftsverkehr 6 Monate. Der Käufer wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung, bei Anlagen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft, untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen ECS unverzüglich anzeigen und nach Wahl von ECS die Ware zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereithalten oder an ECS zurücksenden. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware beim Käufer. Bei Produkten, die von ECS installiert werden, gilt: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der betriebsbereiten Produkte; wird die Übergabe aus Gründen, die ECS nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, beginnt die Gewährleistung einen Monat nach Auslieferung der Produkte. ECS verpflichtet sich in diesem Fall, mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Produkte zu ersetzen. Sämtliche Reparaturkosten - einschließlich der notwendigen Ersatzteile, Fahrt- und Transportkosten und Spesen - werden im Falle der Gewährleistung von ECS getragen. Der Käufer gewährt ECS zur etwaigen Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen von ECS erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist ECS von der Gewährleistung befreit. Bei Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder wenn zwischen ECS und dem Käufer über die Herabsetzung keine Einigung zustandekommt, von dem betreffenden Lieferauftrag kostenfrei zurücktreten. Jegliche Gewährleitung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgend welcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt. Soweit dem Käufer Programme, Software, Interface etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt ECS hierfür keine Gewährleistung oder Haftung (speziell Hersteller-Software).

8. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche gegen ECS sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. ECS haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass ECS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadensersatzansprüche gegen ECS, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

ECS wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines Hersteller- oder ECS-Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. ECS wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird ECS nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an ECS entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von ECS bestehen nur, falls der Käufer ECS unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, ECS alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzungen nicht dadurch verursacht werden, dass ein von ECS geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in ECS-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von ECS gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von ECS bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.

10. Software

An ECS- Software, Fremdsoftware (Software, die von einem ECS unabhängigen Software- Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und der nachträglichen Ergänzungen bleiben bei ECS bzw. beim Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne ECS's vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

11. Ausfuhrbestimmungen

Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.

12. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er ECS gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von ECS übertragen. Gegen Ansprüche von ECS kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Oberhausen i.Obb., Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Oberhausen i. Obb., sofern der Käufer Vollkaufmann ist. ECS ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zumachen.

14. Sonstiges

ECS kann nach ihrem Ermessen Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte und Pflichten an die Hardware-Hersteller bzw. Software-Lizenzgeber abtreten. Softwareprodukte, die von ECS mit einer Lizenznummer geliefert werden, können nur in der versiegelten Originalverpackung zurück gegeben werden. Bei Softwareprodukten bei denen die Lieferung der Software und die Zusendung der Lizenzschlüssel getrennt erfolgt, kann die Software, bis zur Zusendung der Lizenzschlüssel, längstens innerhalb 14 Tage ab Kaufdatum an ECS zurück gegeben werden. Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt. 

 
 

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WICHTIG !  Die angegebenen Preise für Updates auf die aktuellsten Versionen und die Leistungsinhalte dieser Versionen können sich, mit Erscheinen einer neuen Preisliste und/oder einer neuen Programmversion ändern. Wir haben auf die Preisgestaltung bei SAGE keinen Einfluss. Die angegebenen Preise und Leistungsinhalte geben den Zustand zum Zeitpunkt unserer Angebotserstellung dar. Bitte überprüfen Sie Preis und Leistungsangaben unbedingt auch auf den Seiten von SAGE ( www.sage.de ) in den jeweiligen Produktbereichen. Garantie für die beschriebenen Preise / Leistungsinhalte können von uns keine gegeben werden!  Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Seite : www.egle.de/gebrauchte_Software.htm

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